Österreichische Tierhaltungsverordnung
2. Mindestanforderungen für die Haltung von Meerwasserfischen
2.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Meerwasserfischen
(1) Die Wasserwerte für Meerwasseraquarien zeigen prinzipiell eine große Einheitlichkeit. Innerhalb
der einzelnen Parameter sind jedoch Bereiche auszuweisen, die eine laufende Kontrolle erfordern.
(2) Für tropische Meere liegt der Temperaturbereich zwischen 22°C und 28°C. Tiere aus dem
Mittelmeer sind bei Temperaturen zwischen 14°C und 20°C zu halten. Diese Temperaturen dürfen nur
kurzfristig und geringfügig über- oder unterschritten werden. Aus technischen Gründen sind Mittelwerte
anzustreben.
(3) Meersalzmischungen mit optimaler Zusammensetzung sind im Fachhandel erhältlich. Der
Gesamtsalzgehalt unter Berücksichtigung der Temperaturkompensation ist laufend zu kontrollieren. Der
Salzgehalt muss für die Salinität im Bereich zwischen 29,5 °/oo bis 35 °/oo , Mittelmeer höchstens
37°/oo, Rotes Meer höchstens 40°/oo, liegen. Es ist ein Mittelwert anzustreben, der mit einer Salinität von
+/- 0,5 °/oo, nur geringfügig schwanken darf. Der Verdunstungsverlust ist mit Leitungswasser und bei
mangelnder Qualität desselben mit entsalztem Wasser in möglichst kurzen Abständen auszugleichen.
(4) Der mittlere pH-Wert des Wassers von pH 8,1 und pH 8,4 darf im Meerwasseraquarium nur
unwesentlich, bis pH 7,9 oder bis pH 8,5, unter oder überschritten werden.
(5) Eine Karbonathärte von 7°KH bis 9°KH darf nicht unterschritten werden. Die Haltung von
Steinkorallen und anderen Kalkskelettorganismen erlaubt eine höhere Karbonathärte. Sie darf jedoch
einen Wert von 14°KH nicht überschreiten.
(6) Für den Stickstoff ist die Nachweisbarkeit von Ammoniak und Ammonium zu vermeiden. Nitrit
darf in der ersten Einlaufphase von zwei Wochen nur in geringen Mengen bis höchstens 0,2 mg/l NO²
nachweisbar sein. Der Nitratgehalt (NO³) darf 50 mg/l nicht überschreiten. Die Grenzwerte für die
gleichzeitige Haltung von wirbellosen Tieren liegen für Nitrit bei 0,05 mg/l und für Nitrat bei 5 mg/l.
Beim Einsatz von Denitrifikationsanlagen müssen die Phosphatwerte regelmäßig kontrolliert werden, da
der Nitratwert als Maßstab für die Alterung des Wassers entfällt.
(7) Phosphat, darf für Fische bis 0,5 mg/l toleriert werden.
(8) Schwermetalle sind im Meerwasseraquarium strikt zu vermeiden. Der Einsatz von
Schwermetallsalzen zur Therapie bei Parasitenbefall der Fische ist in separaten Aquarien vorzunehmen.
(9) Die Simulation von. Gezeiten, Wellengang und Grundströmungen ist im Aquarium notwendig.
(10) Ein tageszeitlicher Wechsel von Hell und Dunkel ist zu gewährleisten. Bei gleichzeitiger
Haltung von Wirbellosen mit Zooxanthellen ist eine Lichtleistung hoher Quantität und Qualität, von zum
Beispiel 10 000 Lux im Bereich der Korallen und eine Farbtemperatur von 5000 °K oder darüber, zu
erreichen. Fischarten mit Leuchtorganen oder strenge Höhlenbewohner sind in überwiegender Dunkelheit
zu halten.
(11) Für eine dauerhafte Haltung auch kleiner Fischarten ist ein Aquarium mit mindestens 200 Liter
Rauminhalt (Länge 100 cm x Breite 50 cm x Höhe 40 cm) einzurichten. Zur Therapie und Aufzucht von
Jungfischen bis zur stabilen Futteraufnahme dürfen die Mindestmaße vorübergehend unterschritten
werden. Kleinere Aquarien sind nur stabil, wenn sie in direktem Zusammenhang mit Aquarien der
Mindestgröße stehen.
(12) Die Einrichtung der Meerwasseraquarien muss sich an den ökologischen Bedürfnissen der zu
pflegenden Arten orientieren. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen gehören:
1. Technische Geräte zur Sicherung der Wasserqualität wie Filter, Heizung, Kühlung, Pumpen und
Abschäumer
2. Steinaufbauten entsprechend der notwendigen Riffstrukturen mit Versteck- Ruhe- und
Deckungsmöglichkeiten
3. Bedarfsgemäßer freier Schwimmraum
4. Bodengrund in Form von kalkreichen aber schwermetallfreien Sänden, Kiese, Steine oder
Meersand verschiedener Körnung.
(13) Das Gleichgewicht zwischen Parasitenbefall und Fischgesundheit wird durch Fang-, Transportund
Anpassungsstress geschwächt. Ist ein ernsthaftes Krankheitsbild die Folge, sind entsprechende
Therapiemaßnahmen einzuleiten.
(14) Fische die mit Gift, meist Cyanide, gefangen wurden und schweren Stoffwechselstörungen
unterliegen, sind nicht therapierbar.
(15) Das Wohlbefinden der Fische ist aus dem Gesamtzustand des Aquariums und ihrem Verhalten
zu beurteilen. Eine regelmäßige Kontrolle ebenso wie die der Wasserparameter ist unerlässlich. Plötzliche
starke Veränderungen der Wasserqualität sind schädlich. Die regelmäßig notwendigen Teilwasserwechsel
dürfen nur mit Wasser gleicher Qualität durchgeführt werden. Die technischen Geräte sowie die
Temperatur sind täglich, die übrigen Wasserparameter sind 14-tägig zu kontrollieren. Neueingerichtete
Aquarien sind in den ersten sechs Wochen täglich auf die Konzentration von Nitrit zu kontrollieren.
(16) Einigen allesfressenden Arten stehen viele Nahrungsspezialisten gegenüber, die ihrem
Futterbedarf entsprechend, möglichst vielseitig zu ernähren sind. Der Fachhandel stellt sowohl trockene
Flocken- und Pelletfutter, sowie diverse tiefgefrorene oder lebende Nahrungsorganismen zur Verfügung.
2.2. Haltungskriterien (Aquariengrößen) handelsrelevanter Arten von Meerwasserfischen
2.3. Haltungskriterien anderer Arten von Meerwasserfischen
Vertreter von unter Punkt 2.2 nicht angeführten Familien, insbesondere solche, die wegen ihrer Größe
nicht mehr angeführt werden, dürfen ausschließlich in Großaquarien gehalten werden und sind im
Einzelfall zu genehmigen
BGBl. II - Ausgegeben am 17. Dezember 2004 - Nr. 486
26. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die
2. Tierhaltungsverordnung geändert wird
4. Anlage 5 Punkt 1.1. Abs. 7 lautet:
„(7) Die Angabe der Aquariengröße ist ein Näherungswert. Der Allgemeinzustand der Fische und
des Aquariums mit Versteckmöglichkeiten, Bepflanzung, Vergesellschaftung und Besatzdichte sind maßgebend
für die Beurteilung des Wohlbefindens der Tiere. Die in der Anlage angeführten Angaben zur
Aquariengröße sind Mindestmaße für adulte Tiere. Jungfische müssen in Aquarien der gleichen Größe
wie Adulte gehalten werden. Süßwasserrochen, Knochenzüngler und Großwelse sowie andere Arten mit
einer Endgröße von über 40 cm sind in Aquarien mit mindestens vier Quadratmeter Grundfläche für zwei
Tiere zu halten. Jedem weiteren Tier muss ein Quadratmeter mehr zur Verfügung gestellt werden. Bei der
Haltung von Kaltwasserzierfischen wie Koi, Goldfisch und Goldorfe muss die Länge der Haltungseinheit
(Teich, Aquarium) mindestens das zehnfache und ihre Tiefe mindestens das dreifache der Gesamtkörperlänge
des größten Fisches betragen. Dabei ist von der Gesamtkörperlänge, welche die betreffenden Fischarten
im ausgewachsenen Zustand erreichen können, auszugehen.“
BGBl. II - Ausgegeben am 27. Jänner 2006
Vertreter von unter Punkt 2.2 nicht angeführten Familien, insbesondere solche, die wegen ihrer Größe
nicht mehr angeführt werden, dürfen ausschließlich in Großaquarien gehalten werden und sind im
Einzelfall zu genehmigen
BGBl. II - Ausgegeben am 17. Dezember 2004 - Nr. 486
26. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die
2. Tierhaltungsverordnung geändert wird
4. Anlage 5 Punkt 1.1. Abs. 7 lautet:
„(7) Die Angabe der Aquariengröße ist ein Näherungswert. Der Allgemeinzustand der Fische und
des Aquariums mit Versteckmöglichkeiten, Bepflanzung, Vergesellschaftung und Besatzdichte sind maßgebend
für die Beurteilung des Wohlbefindens der Tiere. Die in der Anlage angeführten Angaben zur
Aquariengröße sind Mindestmaße für adulte Tiere. Jungfische müssen in Aquarien der gleichen Größe
wie Adulte gehalten werden. Süßwasserrochen, Knochenzüngler und Großwelse sowie andere Arten mit
einer Endgröße von über 40 cm sind in Aquarien mit mindestens vier Quadratmeter Grundfläche für zwei
Tiere zu halten. Jedem weiteren Tier muss ein Quadratmeter mehr zur Verfügung gestellt werden. Bei der
Haltung von Kaltwasserzierfischen wie Koi, Goldfisch und Goldorfe muss die Länge der Haltungseinheit
(Teich, Aquarium) mindestens das zehnfache und ihre Tiefe mindestens das dreifache der Gesamtkörperlänge
des größten Fisches betragen. Dabei ist von der Gesamtkörperlänge, welche die betreffenden Fischarten
im ausgewachsenen Zustand erreichen können, auszugehen.“
BGBl. II - Ausgegeben am 27. Jänner 2006